Dass die Termine stattgefunden haben und ob eine Vereinbarung zustande gekommen ist. Inhalte der Gespräche geben wir nicht weiter. Wir sind nach Paragraf 4 des Mediationsgesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch gegenüber der auftraggebenden Person. Diese Pflicht gilt kraft Gesetzes, sie muss nicht gesondert vereinbart werden.